Definition der Tätigkeitsbereiche im Ernährungstraining

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Di, 15.01.2019 - 08:23

Bundesministerium schafft Rechtsklarheit im freien Bereich des Ernährungstrainings:
 
Die oberste Gewerbebehörde, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Frau Dr. Margarete Schramböck, stellt durch die Abteilung BMDW - IV/1 (Gewerberecht) klar:
 
ERNÄHRUNGSTRAINING IST ERLAUBT,
 
wenn nicht in den Bereich der Ernährungsberatung (§ 119 Abs 1 GewO) eingegriffen wird.
 
Erlaubt ist demgemäß nach § 2 Abs 1 Z 12 GewO (Privatunterricht) folgendes:

  • Das Abhalten von Seminaren und Vorträgen zu gesunder Ernährung bzw. Spezialthemen aus diesem Bereich;
  • Die Organisation und Durchführung von Workshops, Einkaufsbegleitungen und Kochkursen;
  • Die Anregung und Inspiration für diverse Settings, z.B. allgemeine Ernährungstipps in Fitnessstudios, Restaurants, Cateringunternehmen, gesundheitsbewussten Firmen, etc.;
  • Die Schulung und der Unterricht von Gruppen und Einzelpersonen zu unterschiedlichen Ernährungsthemen - solange damit nicht Beratung (Bereitstellung von individuellen Lösungen oder gar Therapien), sondern ausschließlich die Vermittlung allgemein gültiger Information, verstanden wird.

Mit Schreiben vom 08.01.2019 hat die zuständige Bundesministerin die Grenze zwischen Ernährungsberatung und Ernährungstraining fixiert.


Stellungnahme Bundesministerium


Stellungnahme WKO