Stellungnahme WKO zum Thema Ernährungstraining

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Di, 15.01.2019 - 08:32

„Sehr geehrte Damen und Herren,
wie besprochen darf ich Ihnen das Ergebnisprotokoll zur Frage der Anwendbarkeit der GewO für unten stehende Tätigkeiten übermitteln, das inhaltlich meinen bereits mündlich gemachten Ausführungen entspricht und in unsere Datenbank, die auch den Gewerbebehörden zur Verfügung steht, aufgenommen wird."

 
TOP 2.11
§§ 2 (1) Z 12; 119 (1)
Ernährungstrainer, Ernährungscoach, Ernährungsberater, Privatunterricht, Training, Wissensvermittlung

Eine „Y.X. GesmbH“ hat angefragt, worin der Unterschied zwischen einem „Ernährungstrainer“, einem „Ernährungscoach“ und einem „Ernährungsberater“ (iSd § 119 GewO) bzw. wo die Grenze zwischen dem nicht der GewO unterliegendem Privatunterricht und einer Individualberatung liegt. Hintergrund der Anfrage sind Wettbewerbsprozesse, die wiederum auf einer etwas missverständlichen OGH-Judikatur (OGH 4 Ob 222/17a vom 21.12.2017) beruhen. Aus dieser Entscheidung wird (von Teilen der Branchenvertreter) die Ansicht abgeleitet, dass auch „Ernährungstraining“ dem Ernährungsberatergewerbe vorbehalten sei. Unklar ist auch, ob Ernährungsberatung für kranke Personen angeboten werden darf.

1. Was darf im Rahmen der von der GewO ausgenommenen Schulung bzw. Unterrichtung angeboten werden und wo beginnt der Vorbehaltsbereich des Beratergewerbes?
2. Darf jemand, der solche Schulungen anbietet, sich als „Ernährungstrainer“ oder sogar als „Ernährungscoach“ bezeichnen?
3. Darf reglementierte Ernährungsberatung auch für (einschlägig) kranke Personen angeboten bzw. durchgeführt werden?

Antwort:
Zu Frage 1:
Privatunterricht ist die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen(Gruber/Paliege-Barfuß, Kommentar GewO, § 2, 34).
Wenn unter Schulung die reine Wissensvermittlung verstanden wird, ist diese vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen (§ 2 Abs. 1 Z 12). Soweit im Rahmen einer derartigen Schulung den Schulungsteilnehmern vermittelt wird, wie sie dieses Wissen und diese Fertigkeiten anwenden (umsetzen) können, ist dies Teil der Wissensvermittlung und liegt noch keine Beratung vor.
Beratung liegt vor, wenn auf die individuellen Bedürfnisse der Schulungsteilnehmer eingegangen wird und individuelle Lösungskonzepte erarbeitet werden. Beratung besteht in der Regel aus Analyse, Entwicklung von Lösungsansätzen, Herbeiführen von Entscheidungen und Umsetzung durch Ausführung und Intervention
 (Berufsbild Unternehmensberatung, 3).
Unter Training wird im Allgemeinen das Wiederholen der Umsetzung bereits erworbenen Wissens durch wiederkehrendes Üben verstanden.
In der Erwachsenenbildung wird allerdings nach heutigem Sprachverständnis unter dem Begriff „Training“ auch die bloße Wissensvermittlung verstanden mit der Konsequenz, dass diese Tätigkeit keine Gewerbeberechtigung erfordert (§ 2 Abs. 1 Z 12, Privatunterricht).

Zu Frage 2:
Die Bezeichnung „Ernährungstrainer“ darf verwendet
 werden (siehe Antwort 1). Die Bezeichnung „Ernährungscoach“ darf nicht verwendet werden, da sie bereits eine individuelle und persönliche Beratung enthält.

Zu Frage 3:
Lebens- und Sozialberater, die zur Ernährungsberatung berechtigt sind, dürfen nur gesunde Menschen beraten, nicht jedoch Personen, die aufgrund bestimmter Beschwerden eine Information bzw. Auskunft über Nahrungsmittel erhalten wollen, die mit ihrer Krankheit verträglich sind.