Warum du als Ernährungstrainer heute rechtlich auf festem Boden stehst.
Bei der Vitalakademie steht deine berufliche Sicherheit an erster Stelle. Ein bedeutender Meilenstein für unsere Branche war das Urteil des Oberlandesgerichts Graz (GZ 5 R 66/20w), in dem eine Klage gegen das Ernährungstraining abgewiesen wurde. Dieses Urteil bestätigt: Wer seine Tätigkeiten klar benennt, arbeitet rechtlich auf sicherem Boden.
Das Ziel: Eine Tätigkeit, die klar definiert, rechtlich zulässig und frei von Grauzonen ist. Damit du genau weißt, was du darfst, haben wir hier die aktuellsten Leitplanken basierend auf den Stellungnahmen des Ministeriums, des OGH und des OLG Graz für dich zusammengefasst.
✅ Was darf ich als Ernährungstrainer tun?
Basierend auf der aktuellen Rechtslage ist es ausdrücklich zulässig, sich als Ernährungstrainer zu bezeichnen, sofern die erlaubten Tätigkeiten konkret angeführt werden.
Wissensvermittlung & Begleitung (Neu: OLG Graz 2020)
Persönliche Begleitung: Du darfst Kunden auf ihrem Weg zu einer ausgewogenen Lebensweise begleiten und dazu anleiten.
Individualisierte Empfehlungen: Es ist erlaubt, Informationen und Handlungsempfehlungen in persönlicher oder individualisierter Weise abzugeben, um eine gesundheitsorientierte Ernährung anzuregen.
Vorträge & Seminare: Abhalten von Veranstaltungen zu gesunder Ernährung und Spezialthemen.
Workshops & Kochkurse: Organisation und Durchführung von Kursen zur praktischen Wissensvermittlung.
Praktische Unterstützung & Protokollierung
Einkaufsbegleitung: Unterstützung beim Einkauf mit unterrichtendem Charakter (Warenkunde).
Rezept-Variation: Abwandlung von Speisen im Rahmen vorgegebener Pläne sowie Ausarbeitung individueller Rezepte.
Daten erfassen: Führen von Ernährungsprotokollen, Kalorienzählen sowie das Führen von Gewichts- oder Maßtabellen.
⚠️ Wo liegt die Grenze? (Wichtige Abgrenzung)
Um rechtlich sicher zu agieren, müssen bestimmte Tätigkeiten den Diätologen und Ernährungsberatern vorbehalten bleiben.
Keine Analysen & Diagnosen: Unzulässig ist das Anbieten von persönlichen Ernährungsanalysen oder das Orten von Allergien und Unverträglichkeiten.
Keine Therapie: Ernährungstrainer dürfen keine Krankheiten behandeln oder medizinische/diätologische Therapien anbieten.
Achtung: Der Begriff „Ernährungstraining“ sollte nicht ohne Kontext in Alleinstellung gebraucht werden. Führe deine konkreten Tätigkeiten (Vorträge, Workshops, Begleitung) immer explizit an.
📄 Original-Dokumente zur Einsicht
Hier findest du die wesentlichen Stellungnahmen, die unseren hohen Anspruch an Transparenz und rechtliche Aufklärung untermauern:
1. Schreiben des Bundesministeriums (BMDW)
Das Ministerium stellt klar, dass Ernährungstraining ohne Gewerbeberechtigung möglich ist, solange es sich um Wissensvermittlung (Privatunterricht) handelt. „Sämtliche dieser Tätigkeiten sind aus gewerberechtlicher Sicht [...] dem Privatunterricht zuzuordnen.“
Geschäftszahl: BMDW-30.553/0016-1/7/2018 Geltungsbereich der GewO Ernährungstraining, gewerberechtliche Einstufung
Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort teilt zur Ihrer Anfrage vom 4. Dezember 2018 betreffend Tätigkeiten unter der Bezeichnung „Ernährungstraining" aus gewerberechtlicher Sicht Nachstehendes mit: Zunächst ist festzuhalten, dass der Begriff „Ernährungstraining" kein in besonderer Weise gesetzlich geschützter Berufsbegriff ist. Soweit aus der in diesem Zusammenhang bislang ergangen Judikatur des Obersten Gerichtshofes erschlossen werden kann, hat auch der OGH keine abstrakte Wertung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit dieses Begriffs vorgenommen, sondern in einem Einzelfall den Beschluss gefasst, dass die außerordentliche Revision gegen Entscheidungen der Unterinstanzen zurückgewiesen wird (siehe dazu 4Ob222/17a vom 21.12.2017). Soweit erkennbar ist, wurde aber auch von den Unterinstanzen keine abstrakte Wertung des Begriffs vorgenommen, sondern lediglich der Revisionswerberin verboten, ohne entsprechende Gewerbeberechtigung Dienstleistungen anzubieten, die dem Gewerbe der Ernährungsberatung vorbehalten sind. In einem mit dieser Thematik zusammenhängenden Beschluss hat der OGH später zur Zahl 4Ob177/18k vom 23.10.2018 einen Revisionsrekurs zurückgewiesen, welcher gegen in den Vorinstanzen zurückweisende Beschlüsse betreffend ein Sicherungsbegehren gegen die Aussage „OGH verbietet Ernährungstraining" erhoben worden ist. In diesem Beschluss hat der OGH ausgeführt: „Dass sich jedermann „Trainer" oder „Coach" nennen dürfe oder hinsichtlich eines bestimmten Begriffs - hier Vorheriger Suchbegriff Ernährungstraining - kein Sonderrechtsschutz bestehen mag, macht die Ansicht, der Begriff könne trotzdem irreführend - über die Verknüpfung der Wortteile „-trainer" oder „-coach" mit „Ernährung" sowie „über die damit verbundene Verbrauchererwartung" - gebraucht werden, nicht sorgfaltswidrig (vgl 4 Ob 181/17x) und damit nicht unvertretbar." Der OGH hat damit dargelegt, dass es wohl möglich ist, dass der Begriff „Ernährungstraining" irreführend verwendet werden kann. Aber es ist deutlich erkennbar, dass es auf die konkreten Tätigkeiten ankommt, die eine einzelne Person unter Verwendung dieses Begriffes ausübt.
Allfällige Deutungen, der OGH habe sich mit dem Begriff „Ernährungstraining" abstrakt und ohne Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten im Einzelfall auseinandergesetzt und habe allgemein geurteilt, es handle sich dabei um einen verbotenen Begriff, lassen sich daher aus Sicht des BMDW aus dieser Judikatur in keiner Weise erschließen und sollten dem OGH solche Deutungen - unabhängig davon, ob bestimmte außerordentliche Revisionen oder Revisionsrekurse im Einzelfall Erfolg gehabt haben oder nicht - auch nicht unterstellt werden.
Für eine Beurteilung kommt es aus gewerberechtlicher Sicht darauf an, welche Tätigkeiten konkret von einer Person ausgeübt werden. Derzeit ist jedenfalls nicht erkennbar, dass im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff „Ernährungstraining" soweit mit bestimmten Tätigkeiten konnotiert ist, dass allein aus der Verwendung des Begriffs objektiv Rückschlüsse auf die Tätigkeiten einer Person gezogen werden können. Insofern ist es ein wertvoller Beitrag zum Begriffsverständnis, dass in Ihrer Anfrage ein Bündel von Tätigkeiten beschrieben ist, die einer gewerberechtlichen Beurteilung zugänglich sind. Nach Ihrer Ausführung sind unter dem Begriff „Ernährungstraining" folgende Tätigkeiten zu verstehen:
- Abhalten von Seminaren und Vorträgen zu gesunder Ernährung, bzw. Spezialthemen aus diesem Bereich
- Organisation und Durchführung von Workshops, Einkaufsbegleitungen und Kochkursen
- Anregung und Inspiration für diverse Settings, z.B. allg. Ernährungstipps in Fitnessstudios, Restaurants, Cateringunternehmen, gesundheitsbewussten Firmen, etc.
- Schulung und Unterricht von Gruppen und Einzelpersonen zu unterschiedlichen Ernährungsthemen - solange damit nicht Beratung (Bereitstellung von individuellen Lösungen oder gar Therapien), sondern ausschließlich die Vermittlung allgemein gültiger Information verstanden wird.
Sämtliche dieser Tätigkeiten sind aus gewerberechtlicher Sicht von der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z 12 GewO 1994 erfasst und lassen sich den Erwerbszweigen des Privatunterrichts zuordnen. Lediglich hinsichtlich des zweiten Punktes könnte in einem Teilbereich Abgrenzungsbedarf zur gewerblichen Tätigkeit der Personenbetreuung entstehen, nämlich insoweit die Einkaufsbegleitung erwähnt ist. Das BMDW geht aber aus dem GesamtzusamBMDW-30.553/0016-1/7/2018 Seite 2 von 3 menhang aus, dass die Einkaufsbegleitung in diesem Zusammenhang unterrichtenden Charakter hat und es sich nicht um die Begleitung von betreuungsbedürftigen Personen handelt, die nicht in der Lage sind oder Probleme haben, ihre täglichen Einkäufe der Daseinsvorsorge ohne unterstützende Hilfe zu erledigen. Aus gewerberechtlicher Sicht bedarf daher das Ausüben dieser Tätigkeiten keiner Gewerbeberechtigung, womit auch das Anbieten und Ausüben dieser Tätigkeiten im Geschäftsverkehr unter dem Begriff „Ernährungstraining" ohne Erfordernis einer Gewerbeberechtigung möglich ist.
Es liegt aber selbstverständlich in der Hand der tätigen Unternehmen dafür zu sorgen, dass sich durch ihre Verhaltensweise im Geschäftsverkehr dieses Begriffsverständnis als allgemeines Verständnis nach der Verkehrssitte durchsetzt. Das Ausüben von Tätigkeiten, die dem Gewerbe der Ernährungsberatung vorbehalten sind, womöglich auch noch ohne entsprechende Gewerbeberechtigung, sollte nicht geübt werden, da ansonsten die Gefahr besteht, dass dieser Begriff in einer zukünftigen Entwicklung des Verständnisses der Verkehrssitten mit verbotenen Verhaltensweisen verbunden wird. Es wird daher empfohlen, im Geschäftsverkehr das oben beschriebene Tätigkeitsportfolio ausdrücklich zusätzlich zu erwähnen, um auf diese Weise deutlich zu machen, dass sich hinter dem Begriff „Ernährungstraining" kein missbräuchliches Verwenden des Labels für das unbefugte Ausüben des reglementierten Gewerbes der Ernährungsberatung verbirgt.
Wien, am 8. Januar 2019 Für die Bundesministerin: Mag.Dr.iur. Matthias Tschirf
2. Stellungnahme zum OGH-Urteil
Der Oberste Gerichtshof bestätigt, dass die Bezeichnung „Ernährungstraining“ per se nicht irreführend ist. Es kommt immer auf die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit an. „Gemäß § 5 Abs 2 Gewerbeordnung ist alles, was nicht reglementiert ist, im Sinne eines freien Gewerbes erlaubt.“
Sehr geehrter Herr Mag. Weingartler!
Wir erlauben uns zum aktuellen Stand der Diskussion in rechtlicher Hinsicht folgendes festzuhalten:
In der letzten Entscheidung (4 Ob 9/19f) hat der Oberste Gerichtshof ausdrücklich bestätigt, dass es grundsätzlich zulässig ist, den Begriff "Ernährungstraining" zu verwenden, ohne dass dies per se irreführend wäre. Es kommt immer auf die Art der ausgeübten Tätigkeit an.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass keine "verbindliche" oder "abschließende" Liste existiert, welche alle möglichen freien Gewerbeaktivitäten erfasst. Diese Tätigkeiten können auch mit weiteren freien Tätigkeiten aller Art kombiniert werden. Gemäß § 5 Abs 2 erster Satz Gewerbeordnung ist alles, was nicht reglementiert ist, im Sinne eines freien Gewerbes erlaubt. Allgemeine Wissensvermittlung hingegen unterliegt der Unterrichtsfreiheit.
Nach der bisher vorliegenden höchstgerichtlichen Judikatur (4 Ob 61/14w) ist nach der Österreichischen Rechtslage im Hinblick auf Tätigkeiten, welche ein Ernährungstrainer vornehmen darf, folgendes gesichert zulässig:
Der Ernährungstrainer darf vornehmen
- die Auswahl von Nahrungsmittellieferanten;
- den Einkauf und die Auswahl noch Nahrungsmitteln;
- die Zubereitung von Speisen (etwa Vollwertkost) nach einem von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan;
- die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellen Ernährungs- oder Diätplans;
- die Ausarbeitung individueller Rezepte;
- die Führung eines Haushaltsbuches;
- das Zählen von Kalorien;
- die Führung einer Kalorien- oder Gewichtstabelle;
- das Ausmessen von Körpermaßen;
- die Buchführung darüber oder das Führen eines Ernährungsprotokolls.
Darüber hinaus, hat auch die Wirtschaftskammer bereits klargestellt, dass der Begriff "Ernährungstraining" per se nicht Irreführend ist, sondern es darauf ankommt, welche Tätigkeit ausgeübt wird. Auch die Wirtschaftskammer hat einzelne Tätigkeiten, welche der Ernährungstrainer jedenfalls durchführen darf, bereits bekanntgegeben, was im Verfahren mit Beilage ./P auch nachgewiesen worden ist.
Im Zweifel können entsprechende Hinweise, dass keinerlei Tätigkeiten, welche Diätologen oder Ernährungsberatern vorbehalten sind, ausgeübt werden, hilfreich sein.
Es kommt aber natürlich immer auf die Art und den Inhalt der Beratung an. Es gibt hier keine allgemein gültiges Rezept, weil es ja viele unwissenschaftliche Methoden gibt, welche hier ausgeübt werden dürfen, aber man muss entsprechend darauf hinweisen, und die Kunden müssen das auch unterschreiben, um einen entsprechenden Beweis vor Gericht zu haben.
Wir hoffen damit zumindest soweit Klarheit in die vom Gesetzgeber geschaffene Unklarheit gebracht zu haben, und stehen für die Errichtung entsprechender Hinweise je nach Tätigkeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Hans Teuchtmann (Rechtsanwalt)