- Bis 3 Wochen vor Lehrgangsstart kann kostenlos und ohne Angabe von Gründen die Anmeldung storniert werden. (KEINE Bearbeitungs- und Anmeldegebühren)
- Ca. 3 Wochen vor Lehrgangsstart Erhalt der Rechnung per Email oder postalisch.
- ONLINE-Infoworkshops
Gewerbliche/r Masseur/in (mit Weiterführungsmöglichkeit zum/zur med. Masseur/in)
Gewerbliche Masseure führen Wellnessmassagen, also Massagen zur Erhaltung des allgemeinen Wohlbefindens durch. Sie sind entweder selbständig am Gesunden oder angestellt in Betrieben des Masseurgewerbes, Thermen oder Sport- und Freizeitzentren beschäftigt.
Der Weg in die Selbständigkeit
Dieser ist über die Gewerbeordnung des reglementierten Gewerbes der Masseure definiert. Nach absolviertem Lehrgang wird ein Diplom über die Grundausbildung für Masseure ausgestellt, das Sie berechtigt, im Angestelltenverhältnis im Wellnessbereich tätig zu werden oder die Lehrabschluss- und Befähigungsprüfung an der zuständigen WKO zu absolvieren. Um den Gewerbeschein lösen zu können, benötigen Sie die fünf Teile der Befähigungsprüfung sowie die entsprechende Berufspraxis.
Der Weg vom Gewerblichen Masseur zum Medizinischen Masseur
Der Weg in die Therapie vom Gewerblichen Masseur zum Medizinischen Masseur ist über die Verkürzte Ausbildung für Masseure nach § 26 MMHmG im Ausmaß von 580 Stunden Praktische Ausbildung möglich. Nähere Auskünfte dazu erhalten Sie von unseren Bildungsberatern.
Verkürzte Ausbildung für Masseure (basierend auf der Bewilligung des Landes OÖ für die Abhaltung von Ausbildungen nach dem MMHmG)
§ 26. (1) Personen, die
1. zur Ausübung des Gewerbes der Massage gemäß § 94 Z 48 GewO 1994, ausgenommen ganzheitlich in sich geschlossener Systeme im Sinne der Massage-Verordnung BGBl. II Nr. 68/2003, berechtigt sind oder die Befähigungsprüfung nach dem 1. Oktober 1986 erfolgreich abgeschlossen haben und
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten als medizinischer Masseur erforderliche gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur zu absolvieren.
(2) Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang von 580 Stunden.
(3) Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Abs. 2 mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.
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