Interesse an unseren Ausbildungen? Jetzt unverbindlich informieren und Beratungsgespräch vereinbaren!

Bildungskarenz & Qualifizierungsförderung

Arbeitspause für Weiterbildung -

Alle Diplomausbildungen sind auch im Zuge einer Bildungskarenz möglich!

Sie möchten sich schon länger weiterbilden, oder nach der Elternkarenz auch noch eine Bildungskarenz anschließen?
Für die Ausbildungen der Vitalakademie wird Ihnen auch die Bildungskarenz gewährt.

Die wichtigsten Infos zur Bildungkarenz

Die Bildungskarenz eröffnet Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich bis zu einem Jahr von der Arbeit freistellen zu lassen und sich der Aus- und Weiterbildung zu widmen - ohne dafür das Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Während dieser Zeit erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitsmarktservice Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, jedoch mindestens € 14,53 täglich.
Ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 374,02 ist während der Bildungskarenz gestattet.

Die wichtigsten Voraussetzungen

  • Ein mindestens sechs Monate dauerndes ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber.
  • Einverständnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
  • Der Arbeitnehmer/ muss die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld erfüllen.
  • Teilnahme an einer oder mehreren Bildungsmaßnahmen im Ausmaß von 20 Wochenstunden. (Für Personen mit Kindern bis zum 7. Lebensjahr, für die keine längeren Betreuungsmöglichkeiten bestehen, ist der Nachweis von 16 Stunden ausreichend.)

Antragstellung

Der Antrag auf Bildungskarenz ist rund drei Wochen vor Beginn bei der jeweils zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice des Wohnbezirks zu stellen.
Das Weiterbildungsgeld kann frühestens ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt werden.

Alle genauen Informationen für die Bildungskarenz erfahen Sie auf den Seiten der Arbeiterkammer >> LINK

Auch wir informieren Sie gerne zu diesem Thema.
Tel.: 0732 60 70 86
E-Mail: office [at] vitak [dot] at

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Qualifizierungsförderung für Beschäftigte im Rahmen des ESF (Ziel 2)

Das Arbeitsmarktservice (AMS) fördert mit dieser Beihilfe die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen von ArbeitnehmerInnen. Ziel ist es, einerseits die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen durch Qualifizierung zu sichern andererseits die Weiterbildungsaktivitäten für die Arbeitgeber zu erleichtern. (Gültig ab: Jänner 2008)

Wer?

Diese Förderung erhalten alle Arbeitgeber - ausgenommen sind das Arbeitsmarktservice, sonstige juristische Personen
öffentlichen Rechts, politische Parteien, der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie radikale Vereine.

Bei Vorlage eines Bildungsplanes sind folgende Personen förderbar:

  •     ArbeitnehmerInnen ab 45 Jahre,
  •     Frauen mit höchstens Lehrausbildung oder mittlerer Schule,
  •     WiedereinsteigerInnen,
  •     ArbeitnehmerInnen unter 45 Jahre im Rahmen von Productiv-Aging-Konzepten in Qualifizierungsverbünden,

die sich in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis bzw. in Elternkarenz befinden.

Nicht förderbar sind:

  •     UnternehmenseigentümerInnen,
  •     Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe,
  •     ArbeitnehmerInnen in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis (BeamtInnen oder ArbeitnehmerInnen in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen),
  •     ArbeitnehmerInnen, die im Rahmen ihrer Ausfallstunden qualifiziert werden und hierfür eine Kurzarbeitsentschädigung erhalten,
  •     Lehrlinge,
  •     überlassene ArbeiterInnen von gewerblichen Arbeitskräfteüberlassern, für die der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung gilt.
Was?

Gefördert wird die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen. Die Auswahl der Maßnahme erfolgt durch das Unternehmen in Absprache mit den ArbeitnehmerInnen. Die Beihilfe wird nur nach Vorlage eines Bildungsplanes gewährt, wenn die gewählte Qualifizierungsmaßnahme als arbeitsmarktpolitisch sinnvoll einzustufen ist und das Begehren vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme(n) eingebracht wird.

Wie viel?

Die Höhe der Förderung beträgt zwei Drittel der Kursgebühren. Im Falle der Förderung von Frauen ab 45 Jahre beträgt die Höhe der Förderung drei Viertel der Kursgebühren. Die Höhe der maximal anerkennbaren Kursgebühren beträgt EUR 10.000,- pro TeilnehmerIn und Begehren. Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte aus Mitteln des AMS und ESF.

Wo?

Die Zuständigkeit der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice richtet sich nach der personaldisponierenden Stelle des Betriebes, in dem die zu fördernden ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind.
Bei dieser Förderung sind regional unterschiedliche Regelungen möglich. Bitte wenden Sie sich an die AnsprechpartnerInnen in den jeweiligen Bundesländern.

Auch wir informieren Sie gerne zu diesem Thema.
Tel.: 0732 60 70 86
E-Mail: office [at] vitak [dot] at